Gesetze und Normen reflektieren häufig auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik, den Stand der Technik und den Stand von Wissenschaft und Technik. Viele Marktteilnehmer nehmen diese Begriffe in den Mund, ohne zu wissen, was sich dahinter verbirgt.
Eine Definition dazu findet sich im Handbuch der Rechtsförmigkeit, einer Publikation des Bundesministeriums für Justiz und für Verbraucherschutz (zu finden unter www.hdr.bmj.de). Die eingangs erwähnten Begriffe sind dort unter dem Aspekt „Generalklauseln“ gelistet, welche einen Grad des Gefährdungspotentials der Materie ausdrücken sollen. So ist dort zu lesen:
Die Generalklausel „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ wird für Fälle mit vergleichsweise geringem Gefährdungspotenzial oder für Fälle verwendet, die auf Grund gesicherter Erfahrungen technisch beherrschbar sind. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind schriftlich fixierte oder mündlich überlieferte technische Festlegungen für Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach herrschender Auffassung der beteiligten Kreise (Fachleute, Anwender, Verbraucherinnen und Verbraucher und öffentliche Hand) geeignet sind, das gesetzlich vorgegebene Ziel zu erreichen und die sich in der Praxis allgemein bewährt haben oder deren Bewährung nach herrschender Auffassung in überschaubarer Zeit bevorsteht. [zum Beispiel: eine Norm]
Das Anforderungsniveau bei der Generalklausel „Stand der Technik“ liegt zwischen dem Anforderungsniveau der Generalklausel „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ und dem Anforderungsniveau der Generalklausel „Stand von Wissenschaft und Technik“. „Stand der Technik“ ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der nach herrschender Auffassung führender Fachleute das Erreichen des gesetzlich vorgegebenen Zieles gesichert erscheinen lässt. Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen oder vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen müssen sich in der Praxis bewährt haben oder sollten – wenn dies noch nicht der Fall ist – möglichst im Betrieb mit Erfolg erprobt worden sein.
Im Recht der Europäischen Union wird auch die Formulierung „die besten verfügbaren Techniken“ verwendet. Dies entspricht weitgehend der Generalklausel „Stand der Technik“. [Zum Beispiel: Normen, dazu Überblick über Branchen, dazu örtlich relevante Anwendung, dazu diverse Publikationen]
Die Generalklausel „Stand von Wissenschaft und Technik“ umschreibt das höchste Anforderungsniveau und wird daher in Fällen mit sehr hohem Gefährdungspotenzial verwendet.
„Stand von Wissenschaft und Technik“ ist der Entwicklungsstand fortschrittlichster Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach Auffassung führender Fachleute aus Wissenschaft und Technik auf der Grundlage neuester wissenschaftlich vertretbarer Erkenntnisse im Hinblick auf das gesetzlich vorgegebene Ziel für erforderlich gehalten werden und das Erreichen dieses Ziels gesichert erscheinen lassen. [zum Beispiel: Forschung am gerade Machbaren]